63 Abs. 2 StPO). Dazu durfte sie die Unterstützung der am Ort der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen (Art. 63 Abs. 3 StPO), wovon sie durch den Beizug von zwei Polizisten für den Sicherheitsdienst schon im Vorfeld der Verhandlung Gebrauch gemacht hatte. Zu Beginn der Verhandlung war die Stimmung – wie dem Protokoll entnommen werden kann – nicht zuletzt aufgrund des grossen Publikumsandrangs und der engen Platzverhältnisse angespannt. Deshalb wurden in der Folge weitere Polizisten als Verstärkung aufgeboten, um nötigenfalls den Verhandlungssaal räumen zu können.