b StPO durchaus denkbar gewesen. Ob die Voraussetzungen für eine solche Einschränkung der Öffentlichkeit aber im Detail erfüllt waren, muss hier nicht näher beurteilt werden, weil es dem Publikum schliesslich gestattet worden war, während der Verhandlung im Saal zu verbleiben (vgl. pag. 170). Die Gerichtspräsidentin hatte als Verfahrensleiterin an der Hauptverhandlung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu sorgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 StPO), wozu ihr auch sitzungspolizeiliche Massnahmen von der Verwarnung über den Ausschluss von Störern bis hin zur Räumung des Verhandlungsraumes zur Verfügung standen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StPO).