Die Gerichte haben Zuschauerplätze lediglich in der Anzahl bereitzustellen, die dem üblicherweise eher geringen Andrang entspricht (SAXER/THURNHEER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 11 zu Art. 70 StPO). Im vorliegenden Fall war kaum mit erheblichem Publikumsandrang zu rechnen. Der Gerichtssaal wies vier Zuschauerplätze auf, es erschienen aber 17 Zuschauerinnen und Zuschauer, die der Verhandlung beiwohnen wollten. Weiter waren zwei Polizisten für den Sicherheitsdienst im Verhandlungssaal vorgesehen. Unter diesen Umständen wäre eine nur teilweise Zulassung des Publikums gestützt auf Art. 70 Abs. 1 Bst. b StPO durchaus denkbar gewesen.