4 Abs. 1 StPO) anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass es dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich zusteht, die Öffentlichkeit wegen grossen Publikumsandrangs teilweise auszuschliessen (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Zulassung von Publikum unterliegt damit dem Vorbehalt der räumlichen Kapazität; aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz kann kein subjektiver Anspruch auf Zulassung zum Verhandlungssaal abgeleitet werden. Die Gerichte haben Zuschauerplätze lediglich in der Anzahl bereitzustellen, die dem üblicherweise eher geringen Andrang entspricht (SAXER/THURNHEER, Basler Kommentar, a.a.