Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde das Beweisverfahren eröffnet und zur Einvernahme mit der Beschuldigten übergegangen (pag. 171 f.). Entgegen der Auffassung der Beschuldigten wurde die erstinstanzliche Verhandlung also eröffnet und danach, bis die Beschuldigte den Gerichtssaal verliess, auch ordnungsgemäss durchgeführt. 6.4 Die Beschuldigte führt unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 1 StPO an, ein Gericht könne ein Urteil nur eröffnen, wenn auch das Verfahren «eröffnet» worden sei. Soweit sie damit die Öffentlichkeit der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 69