172, Z. 29 ff.). Unter diesen Umständen war den Anwesenden, insbesondere der Beschuldigten, bewusst, um welchen Vorwurf es ging und was die Staatsanwaltschaft forderte. Im Übrigen war der Beschuldigten der Inhalt des Strafbefehls schon zuvor bestens bekannt, hatte sie sich doch in ihrer begründeten Einsprache vom 8. Mai 2017 ausführlich damit befasst (pag. 10 f.). Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde das Beweisverfahren eröffnet und zur Einvernahme mit der Beschuldigten übergegangen (pag.