Jedenfalls hat die Verfahrensleitung sicherzustellen, dass die beschuldigte Person die Vorwürfe detailliert kennt, sie versteht und auch dem Publikum die wichtigsten Bestandteile der Anklage bekannt gegeben werden (vgl. ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 255 f. mit Hinweisen; HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 340 StPO). Anschliessend folgt das Beweisverfahren (Art. 341 bis Art. 345 StPO).