339 Abs. 2 bis 5 StPO) nimmt die Verhandlung ihren Fortgang mit der Bekanntgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft, falls die Parteien nicht darauf verzichten (Art. 340 Abs. 2 StPO). Eine Pflicht, die vollständige Anklageschrift vorzulesen, sieht die StPO nicht vor. In der Literatur bestehen indessen verschiedene Auffassungen, was genau unter den bekannt zu gebenden «Anträgen» zu verstehen ist. Jedenfalls hat die Verfahrensleitung sicherzustellen, dass die beschuldigte Person die Vorwürfe detailliert kennt, sie versteht und auch dem Publikum die wichtigsten Bestandteile der Anklage bekannt gegeben werden (vgl. ARIANE