Die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschuldigte kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.3 Die Hauptverhandlung wird zu deren Beginn durch die Verfahrensleitung eröffnet, es wird die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben und die Anwesenheit der vorgeladenen Personen festgestellt (Art. 339 Abs. 1 StPO). Nach dem Entscheid über allfällige Vor- und Zwischenfragen (Art. 339 Abs. 2 bis 5 StPO) nimmt die Verhandlung ihren Fortgang mit der Bekanntgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft, falls die Parteien nicht darauf verzichten (Art.