3 im Strafbefehl vom 2. Mai 2017 (pag. 9), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), einen schriftlichen Antrag zur Sanktion gestellt und in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2017 auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung verzichtet (pag. 30). Die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschuldigte kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.