337 Abs. 4 StPO). Beides ist vorliegend nicht der Fall, worauf die vorinstanzliche Verfahrensleitung schon in der Vorladung hingewiesen hatte (vgl. pag. 32). Im Übrigen bestand auch überhaupt kein Anlass, die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 4 StPO für die Hauptverhandlung vorzuladen. Zur Beurteilung stand (und steht) eine Übertretung im Bagatellbereich, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht oder sonst wie besondere Schwierigkeiten bereitet. Zudem hat die Staatsanwaltschaft