Was die Rüge der Beschuldigten betrifft, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), hätte bei der Verhandlung persönlich anwesend sein müssen, ist festzuhalten, dass dies nur vorgeschrieben ist, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft aus anderen Gründen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet (Art. 337 Abs. 4 StPO).