Unter diesen Umständen erweist sich das Vorbringen der Beschuldigten, Frau B.________ habe sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Richterin ausgegeben, ohne sich ihr gegenüber als solche auszuweisen, als unbegründet. 6.2 Was die Rüge der Beschuldigten betrifft, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), hätte bei der Verhandlung persönlich anwesend sein müssen, ist festzuhalten, dass dies nur vorgeschrieben ist, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art.