2 Die Beschuldigte wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit Busse bestraft und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG. Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition.