4. Anträge der Beschuldigten In der Berufungsbegründung stellte die Beschuldigte den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren wegen Verfahrensfehlern und Verfahrensversäumnissen einzustellen (pag. 218). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das angefochtene Urteil nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).