der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 205 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2018 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 208). Die Beschuldigte reichte am 1. März 2018 eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 215 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Auszug aus dem Strafregister über die Beschuldigte eingeholt bzw. in Erfahrung gebracht, dass sie darin nicht verzeichnet ist (pag. 212 f.).