Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 45 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2018 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 9. Januar 2018 (PEN 2017 463) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 9. Januar 2018 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) die Beschuldigte/Berufungsführerin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 7 km/h (nach Abzug der vom Bundesamt für Strassen [ASTRA] festgelegten Geräte- und Messunsicherheit), begangen am 21. Januar 2017 in Frienisberg, Bernstrasse, schuldig und verurteilte sie in Anwen- dung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 120.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 2 Tage, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (pag. 187 f.). 2. Berufung Das schriftlich begründete Urteil (pag. 177 ff.) wurde der Beschuldigten am 24. Ja- nuar 2018 zugestellt (pag. 189.1). Mit Eingabe vom 26. Januar 2018, welche die Vorinstanz gemeinsam mit den Akten zur weiteren Behandlung an die Strafabtei- lung des Obergerichts des Kantons Bern weiterleitete, erklärte die Beschuldigte form- und fristgerecht Berufung (pag. 196 f.). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 205 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2018 den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 208). Die Beschuldigte reichte am 1. März 2018 eine schriftliche Berufungs- begründung ein (pag. 215 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Auszug aus dem Strafre- gister über die Beschuldigte eingeholt bzw. in Erfahrung gebracht, dass sie darin nicht verzeichnet ist (pag. 212 f.). 4. Anträge der Beschuldigten In der Berufungsbegründung stellte die Beschuldigte den Antrag, das erstinstanzli- che Urteil sei aufzuheben und das Verfahren wegen Verfahrensfehlern und Verfah- rensversäumnissen einzustellen (pag. 218). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Damit hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das angefochtene Urteil nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 2 Die Beschuldigte wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig gesprochen. Dieses Delikt wird mit Busse bestraft und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG. Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstinstanzli- che Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Bewei- se können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5, 138 I 305 E. 4.3, je mit Hinweisen). 6. Zu den formellen Einwänden der Beschuldigten Die Beschuldigte beruft sich zunächst auf angebliche Verfahrensfehler im erstin- stanzlichen Verfahren, vor allem im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2018, auf welche im Folgenden eingegangen wird. 6.1 Die vorinstanzliche Einzelrichterin, Frau B.________, amtet als Gerichtspräsidentin am Regionalgericht Berner Jura-Seeland und wurde zuletzt vom Grossen Rat des Kantons Bern in der Junisession 2016 für weitere sechs Jahre wiedergewählt (Tagblatt des Grossen Rates 2016, S. 720; vgl. Art. 77 Abs. 1 Bst. e der Verfas- sung des Kantons Bern [KV; BSG 131.212]). Diese notorische Tatsache ergibt sich ohne Weiteres aus den Wort- und Beschlussprotokollen des Grossen Rats und kann auch dem Staatskalender des Kantons Bern entnommen werden – beides amtliche Publikationen, die für jedermann online auf der Internetseite des Grossen Rats ( unter Sessionen & Protokolle) bzw. der Staatskanzlei ( unter Die Staatskanzlei/Über die Staatskanzlei/Publikationen) einsehbar sind. Unter diesen Umständen erweist sich das Vorbringen der Beschul- digten, Frau B.________ habe sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Richterin ausgegeben, ohne sich ihr gegenüber als solche auszuweisen, als unbe- gründet. 6.2 Was die Rüge der Beschuldigten betrifft, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), hätte bei der Ver- handlung persönlich anwesend sein müssen, ist festzuhalten, dass dies nur vorge- schrieben ist, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO) oder die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft aus anderen Gründen zur per- sönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet (Art. 337 Abs. 4 StPO). Beides ist vorliegend nicht der Fall, worauf die vorinstanzliche Verfahrensleitung schon in der Vorladung hingewiesen hatte (vgl. pag. 32). Im Übrigen bestand auch überhaupt kein Anlass, die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 4 StPO für die Hauptverhandlung vorzuladen. Zur Beurteilung stand (und steht) eine Übertretung im Bagatellbereich, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht oder sonst wie besondere Schwierigkeiten bereitet. Zudem hat die Staatsanwaltschaft 3 im Strafbefehl vom 2. Mai 2017 (pag. 9), welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), einen schriftlichen Antrag zur Sanktion gestellt und in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2017 auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung verzichtet (pag. 30). Die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschuldigte kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.3 Die Hauptverhandlung wird zu deren Beginn durch die Verfahrensleitung eröffnet, es wird die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben und die Anwesen- heit der vorgeladenen Personen festgestellt (Art. 339 Abs. 1 StPO). Nach dem Ent- scheid über allfällige Vor- und Zwischenfragen (Art. 339 Abs. 2 bis 5 StPO) nimmt die Verhandlung ihren Fortgang mit der Bekanntgabe der Anträge der Staatsan- waltschaft, falls die Parteien nicht darauf verzichten (Art. 340 Abs. 2 StPO). Eine Pflicht, die vollständige Anklageschrift vorzulesen, sieht die StPO nicht vor. In der Literatur bestehen indessen verschiedene Auffassungen, was genau unter den be- kannt zu gebenden «Anträgen» zu verstehen ist. Jedenfalls hat die Verfahrenslei- tung sicherzustellen, dass die beschuldigte Person die Vorwürfe detailliert kennt, sie versteht und auch dem Publikum die wichtigsten Bestandteile der Anklage be- kannt gegeben werden (vgl. ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2013, S. 255 f. mit Hinweisen; HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 340 StPO). Anschliessend folgt das Be- weisverfahren (Art. 341 bis Art. 345 StPO). Dem Protokoll der Vorinstanz kann entnommen werden, dass sich die Eröffnung der Hauptverhandlung aufgrund des Zuschaueraufkommens um 20 Minuten verzö- gerte. Danach wurden die Verhandlung eröffnet, die Zusammensetzung des Ge- richts bekannt gegeben und die Feststellungen über die anwesenden Personen ge- troffen. Die Anträge der Staatsanwaltschaft wurden gemäss Protokoll insofern wie- dergegeben, als in Anwesenheit des Publikums darauf hingewiesen wurde, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten habe (pag. 170). Der Antrag im Schuldpunkt ist weiter dadurch im Protokoll enthalten, als er mit dem Gegenstand des Strafverfahrens gemäss Rubrum des Protokolls übereinstimmt, welcher zu Be- ginn der Einvernahme bekannt gegeben wurde (pag. 172, Z. 22). Ebenfalls zu Be- ginn der Einvernahme wurde der Vorwurf nochmals wörtlich wiedergeben (vgl. pag. 172, Z. 29 ff.). Unter diesen Umständen war den Anwesenden, insbesondere der Beschuldigten, bewusst, um welchen Vorwurf es ging und was die Staatsan- waltschaft forderte. Im Übrigen war der Beschuldigten der Inhalt des Strafbefehls schon zuvor bestens bekannt, hatte sie sich doch in ihrer begründeten Einsprache vom 8. Mai 2017 ausführlich damit befasst (pag. 10 f.). Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde das Beweisverfahren eröffnet und zur Einvernahme mit der Beschuldigten übergegangen (pag. 171 f.). Entgegen der Auffassung der Beschul- digten wurde die erstinstanzliche Verhandlung also eröffnet und danach, bis die Beschuldigte den Gerichtssaal verliess, auch ordnungsgemäss durchgeführt. 6.4 Die Beschuldigte führt unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 1 StPO an, ein Gericht könne ein Urteil nur eröffnen, wenn auch das Verfahren «eröffnet» worden sei. Soweit sie damit die Öffentlichkeit der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 69 4 Abs. 1 StPO) anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass es dem erstinstanzlichen Ge- richt grundsätzlich zusteht, die Öffentlichkeit wegen grossen Publikumsandrangs teilweise auszuschliessen (vgl. Art. 70 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Zulassung von Pu- blikum unterliegt damit dem Vorbehalt der räumlichen Kapazität; aus dem Öffent- lichkeitsgrundsatz kann kein subjektiver Anspruch auf Zulassung zum Verhand- lungssaal abgeleitet werden. Die Gerichte haben Zuschauerplätze lediglich in der Anzahl bereitzustellen, die dem üblicherweise eher geringen Andrang entspricht (SAXER/THURNHEER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 11 zu Art. 70 StPO). Im vorlie- genden Fall war kaum mit erheblichem Publikumsandrang zu rechnen. Der Ge- richtssaal wies vier Zuschauerplätze auf, es erschienen aber 17 Zuschauerinnen und Zuschauer, die der Verhandlung beiwohnen wollten. Weiter waren zwei Polizis- ten für den Sicherheitsdienst im Verhandlungssaal vorgesehen. Unter diesen Um- ständen wäre eine nur teilweise Zulassung des Publikums gestützt auf Art. 70 Abs. 1 Bst. b StPO durchaus denkbar gewesen. Ob die Voraussetzungen für eine solche Einschränkung der Öffentlichkeit aber im Detail erfüllt waren, muss hier nicht näher beurteilt werden, weil es dem Publikum schliesslich gestattet worden war, während der Verhandlung im Saal zu verbleiben (vgl. pag. 170). Die Gerichtspräsidentin hatte als Verfahrensleiterin an der Hauptverhandlung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu sorgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 StPO), wozu ihr auch sitzungspolizeiliche Massnahmen von der Verwarnung über den Ausschluss von Störern bis hin zur Räumung des Verhandlungsraumes zur Verfügung standen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StPO). Dazu durfte sie die Unterstützung der am Ort der Verfahrens- handlung zuständigen Polizei verlangen (Art. 63 Abs. 3 StPO), wovon sie durch den Beizug von zwei Polizisten für den Sicherheitsdienst schon im Vorfeld der Ver- handlung Gebrauch gemacht hatte. Zu Beginn der Verhandlung war die Stimmung – wie dem Protokoll entnommen werden kann – nicht zuletzt aufgrund des grossen Publikumsandrangs und der engen Platzverhältnisse angespannt. Deshalb wurden in der Folge weitere Polizisten als Verstärkung aufgeboten, um nötigenfalls den Verhandlungssaal räumen zu können. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf die er- wähnten sitzungspolizeilichen Befugnisse der Verfahrensleiterin nicht zu beanstan- den, wobei in diesem Zusammenhang ohne Belang ist bzw. es Sache der Polizei war, ob durch diesen Einsatz die sonstigen (sicherheits-)polizeilichen Aufgaben in der Stadt Biel vollständig gewährleistet blieben, was die Beschuldigte anzweifelt. Der Beizug der Polizei diente mithin der Durchsetzung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung an der Gerichtsverhandlung; die entsprechenden Weisungen verletzen – wie auch das in Art. 15 Abs. 3 StPO in allgemeiner Weise verankerte Weisungs- recht des Gerichts gegenüber der (Gerichts-)Polizei bei hängigem Straffall – die Gewaltentrennung nicht. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Beschuldigte der Gerichtspräsidentin wie- derholt ins Wort fiel und auch die anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauer den Gang der Verhandlung wiederholt teils massiv störten und sich den Anweisungen der Verfahrensleiterin widersetzten. So flüsterten drei hinter der Beschuldigten ste- hende Zuschauer dieser während ihrer Einvernahme immer wieder zu, das Publi- kum sprach wild durcheinander und widersetzte sich dann auch der Aufforderung, den Saal zu verlassen. Drei bis vier Zuschauer blieben auch nach wiederholter Auf- forderung der Verfahrensleiterin beharrlich im Gerichtssaal, sodass eine Räumung 5 durch die Polizei unumgänglich wurde. Diese sitzungspolizeilichen Massnahmen der Verfahrensleiterin erfolgten damit keineswegs ohne Grund, sondern dienten der Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung in der Verhandlung und richteten sich gegen die Personen, welche den Geschäftsgang störten. Angesichts dessen, dass die Verfahrensleiterin die Anwesenden schon zu Beginn der Verhandlung eindring- lich und unter Hinweis auf mögliche Folgen auf die einzuhaltende Ruhe hingewie- sen sowie die fehlbaren Zuschauerinnen und Zuschauer in der Folge wiederholt und dann auch unter expliziter Androhung der polizeilichen Räumung des Ge- richtssaals ermahnt hat, erweisen sich diese Massnahmen als verhältnismässig. Die entsprechenden Einwände der Beschuldigten gegen das Vorgehen der vorin- stanzlichen Verfahrensleiterin sind unbegründet. 6.5 Weiter macht die Beschuldigte geltend, die Gerichtspräsidentin habe für sie unbe- queme Aussagen einfach nicht zugelassen und sie, die Beschuldigte, habe keine Fragen stellen können, obwohl dieses Recht beiden Seiten zustehe. Zudem sei kein richtiges Protokoll geführt bzw. ihr dies zumindest nicht vorgelesen worden; deshalb verlange sie die «öffentliche Aufzeichnung als ordnungsgemässes Wort- Protokoll» (pag. 216). Es trifft zwar zu, dass das Protokoll der Einvernahme mit der Beschuldigten in der Hauptverhandlung entgegen der Vorschrift in Art. 78 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StPO der Beschuldigten nicht vorgelesen und auch nicht durch sie unterzeichnet wurde. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingender Natur und ihre Beachtung somit letztlich Erfordernis für die Verwertbarkeit der Aus- sage (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4 mit Hinweisen). Allerdings kann vorweg festgehalten wer- den, dass das dreiseitige Protokoll der Einvernahme mit der Beschuldigten über- haupt nur vereinzelt Aussagen von ihr enthält, welche aber nichts zur Sache bei- tragen und schon deshalb für die strafrechtliche Beurteilung gar nicht benötigt wer- den. Das Protokoll kommt materiell in weiten Teilen (z.B. Verbale über störendes Verhalten der Beschuldigten und der Zuschauerinnen und Zuschauer sowie über die sitzungspolizeilichen Verfahrenshandlungen) einem Verfahrensprotokoll gleich, für welches weniger strenge formelle Vorschriften bestehen (Art. 76 f. StPO), die vorliegend eingehalten sind. Der Einwand der Beschuldigten gegen das Protokoll erweist sich zudem als rechtsmissbräuchlich, war es doch gerade ihr prozess- rechtswidriges Verhalten, welches dazu führte, dass die Einvernahme nicht ord- nungsgemäss durchgeführt und abgeschlossen werden konnte. Dies nicht nur da- durch, dass die zur Anwesenheit verpflichtete Beschuldigte freiwillig, ohne Einwilli- gung des Gerichts, in Kenntnis der Konsequenzen und unter Verletzung von Art. 340 Abs. 1 Bst. c StPO den Gerichtssaal verliess (E. 7 unten). Schon zuvor er- schwerten die Beschuldigte und die Zuschauerinnen und Zuschauer, die sie beglei- teten, durch das störende Verhalten und dadurch, dass sie sich der Aufforderung der Gerichtspräsidentin widersetzten, kurz den Verhandlungssaal zu verlassen, damit das Protokoll ordnungsgemäss nachgeführt werden könne, die geordnete Protokollierung der Einvernahme. Im Übrigen verlangt Art. 78 Abs. 5 StPO die er- wähnten Formalien nicht in jedem Fall, sondern lässt, wenn sich die einvernomme- ne Person weigert, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, genügen, dass diese Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt 6 werden. Mit ihrem eigenmächtigen Verlassen des Verhandlungsortes ohne Einwilli- gung des Gerichts im Wissen darum, dass die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt wird, hat die Beschuldigte auch klar ihre Weigerung zum Ausdruck gebracht, die entsprechenden Handlungen noch vorzunehmen. Die Kritik der Beschuldigten am Protokoll der Einvernahme vor der Vorinstanz geht damit fehl. Soweit die Beschul- digte wiederum eine Einvernahme mit Ton- und Bildaufnahmen verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die StPO dies nicht vorschreibt und Art. 76 Abs. 4 StPO keinen Anspruch auf audiovisuelle Dokumentation verleiht (vgl. NÄPFLI, Basler Kommen- tar, a.a.O., N. 17 zu Art. 76 StPO). Als Partei kam der Beschuldigten gestützt auf Art. 339 Abs. 2 und 4 StPO grundsätzlich das Recht zu, Vor- und Zwischenfragen aufzuwerfen, wovon sie auch Gebrauch machte. Die Vorfragen der Beschuldigten wurden, soweit relevant, be- handelt und beantwortet (vgl. pag. 171, z.B. hinsichtlich der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft). Darüber hinaus führt die Beschuldigte nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, welche prozessrelevanten Fragen ihrerseits nicht behandelt wor- den wären. Soweit die Beschuldigte von einem eigentlichen (Gegen-)Fragerecht in ihrer Einvernahme ausgeht, verkennt sie, dass die Durchführung der Einvernahme einzig Sache der Verfahrensleiterin ist (vgl. Art. 341 Abs. 1 StPO) und, da es der Verfahrensleiterin oblag, die beschuldigte Person eingehend (zur Person, zur An- klage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens) zu befragen (vgl. Art. 341 Abs. 3 StPO), auch nur sie die Fragen zu stellen hatte. 7. Zum Fortgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Sind allfällige Vorfragen behandelt, so wird zur materiellen Behandlung der Ankla- ge übergegangen, was gemäss Art. 340 Abs. 1 Bst. c StPO unter anderem zur Fol- ge hat, dass die Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Ge- richts verlassen dürfen. Verlässt eine Partei unerlaubterweise den Verhandlungs- ort, so wird die Verhandlung trotzdem fortgesetzt. Ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 StPO findet nicht statt und die Verhandlung wird fortgesetzt, wie wenn die Partei anwesend wäre, was auch nicht zu einer Verletzung irgendwelcher Partei- rechte wie rechtliches Gehör oder Anwesenheit nach Art. 147 StPO führt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1'319 und N. 1'396). Die vorinstanzliche Verfahrensleitung ordnete die persönliche Teilnahme der Be- schuldigten für die Hauptverhandlung an und lud sie mit Verfügung vom 20. Sep- tember 2017 (Ziff. 3 Abs. 1, pag. 32 / pag. 47) vor (vgl. Art. 88 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschuldigte war damit zur Anwesenheit an der Hauptverhandlung verpflichtet (vgl. Art. 336 Abs. 1 Bst. b und Art. 205 Abs. 1 StPO). Da sie, nachdem die Vorfra- gen behandelt waren, den Verhandlungsort bzw. das Gerichtsgebäude – entgegen der wiederholten Aufforderung der Gerichtspräsidentin zu bleiben – unerlaubt ver- liess, durfte die Vorinstanz die Verhandlung ohne sie fortsetzen. Die von der Be- schuldigten vorgebrachten Gründe, wieso sie auf die «Einladung» der Gerichtsprä- sidentin, wieder in den Gerichtssaal zu kommen, nicht reagiert habe, vermögen an diesen Konsequenzen des unerlaubten Verlassens des Verhandlungsortes, auf welche die Beschuldigte von der Gerichtspräsidentin wiederholt aufmerksam ge- 7 macht worden war, nichts zu ändern. Insbesondere wirkt die in diesem Zusam- menhang genannte angebliche Angst vor einer polizeilichen Eskalation abwegig, vor allem auch in Anbetracht der lobenden Worte, mit welchen die Beschuldigte das deeskalierende Verhalten des tagesverantwortlichen Polizisten erwähnt (vgl. pag. 216). Der Vorinstanz ist schliesslich beizupflichten, dass sie mit Blick auf die objektiven Beweismittel in den Akten auch ohne weitere Aussagen der Beschuldigten imstan- de war, materiell über die Anklage zu entscheiden (pag. 181 f., S. 5 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung), sodass gemäss Art. 351 Abs. 1 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung ein Urteil gefällt werden konnte. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Strafbefehl und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 21. Januar 2017 um 11:53 Uhr auf der Bernstrasse in Frienisberg mit dem Fahrzeug mit Kontrollschild BE ________ die allgemeine, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit – nach Ab- zug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit – innerorts um 7 km/h überschritten zu haben (pag. 9). Die Beschuldigte bestreitet die Geschwindigkeitsüberschreitung insofern, als sie in der Berufungsbegründung – wie schon in der schriftlich begründeten Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 10 f.) – geltend macht, dass eine rechtsgenügliche Ei- chung des mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts nicht bewiesen sei (pag. 217 f.). 9. Beweismittel Während sich die Beschuldigte in der Einvernahme vor der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemäss Strafbefehl geäussert hat und ihre Aussagen damit nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen, befinden sich relevante objektive Beweismittel in den Akten. Dazu kann vorab auf die Auflistung und die zutreffende inhaltliche Um- schreibung der Vorinstanz (pag. 183, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Nebst dem Fallprotokoll über die gemessene Geschwindig- keitsüberschreitung (pag. 19) liegen insbesondere – im fraglichen Zeitpunkt durch die Radaranlage gemachte – Fotoaufnahmen des Fahrzeugs und der Person, wel- che dieses lenkte, in digitaler (pag. 50) und gedruckter Form (pag. 6 ff., pag. 19, pag. 51 f.) vor. Weiter befinden sich ein Eichzertifikat des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 14. Juni 2016 (pag. 21) und ein Messprotokoll (pag. 20) über das am 21. Januar 2017 an der Bernstrasse in Frienisberg eingesetzte Radarmessmittel (Metas Nr. 15'529) in den Akten. Das Eichzertifikat bescheinigt, dass das Mess- gerät am 13. Juni 2016 gemäss den anwendbaren Eichvorschriften geeicht wurde und die Eichung grundsätzlich bis am 30. Juni 2017 gültig war. Im Messprotokoll bestätigt der zuständige Messbeamte unter anderem, dass eine Funktionskontrolle erfolgreich durchgeführt wurde. 8 10. Würdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die Ähnlichkeit zwischen den Aufnahmen der Radaranlage und dem Foto der Beschuldigten in den Akten (u.a. pag. 163) sorgfältig und detailliert aufgezeigt (pag. 184, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Auch für die Kammer steht aufgrund der augenfälligen Ähnlich- keit ausser Zweifel, dass die Beschuldigte die Fahrzeuglenkerin auf dem Radarfoto ist. Der Einwand der Beschuldigten, die gültige Eichung der Radaranlage sei nicht nachgewiesen, wurde schon im Einspracheverfahren vor der Staatsanwaltschaft vorgebracht (vgl. pag. 10) und ist damit vorliegend zulässig. Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) muss die Messbeständigkeit ei- nes Messmittels während der ganzen Verwendungsdauer periodisch und zusätzlich immer dann geprüft werden, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Verfahren und Häufigkeit der Prüfung werden durch die messmittelspezifischen Verordnungen festgelegt (Art. 24 Abs. 3 MessMV). In Bezug auf Messmittel für die amtliche Geschwindig- keitskontrolle im Strassenverkehr sieht Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über Messmittel für Ge- schwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Ge- schwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) grundsätzlich eine jährliche Nacheichung – durch das METAS oder ermächtigte Eichstellen (Art. 6 Abs. 1 Ge- schwindigkeitsmessmittel-Verordnung) – vor. Das betreffende Messgerät wurde gemäss dem Eichzertifikat am 13. Juni 2016 geeicht. Die Eichung war bis am 30. Juni 2017 gültig. Anhaltspunkte dafür, dass Sicherungsmechanismen verletzt oder nach der Eichung messrelevante Teile repariert wurden, bestehen keine. Im Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle vom 21. Januar 2017 lag damit eine gülti- ge Eichung vor. Genau genommen ist zwar nicht das eigentliche Eichzertifikat in den Akten enthalten, sondern lediglich ein Ausdruck davon. Dass diesem Ausdruck indes keine Gültigkeit als Eichzertifikat zukommt, ändert nichts an der Tatsache, dass das Dokument eindeutig auf das Bestehen eines gleichlautenden elektroni- schen Original-Eichzertifikats für das fragliche Radarmessmittel hinweist. In diesem Sinne kann vorliegend dem (ausgedruckten) Eichzertifikat auch nicht gestützt auf den darauf angebrachten Hinweis, wonach «[d]ieses elektronische Dokument […] nur in elektronischer Form gültig und überprüfbar» sei, die Beweiseignung abge- sprochen werden, wie dies die Beschuldigte in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2017 noch angedeutet hatte (vgl. pag. 23). Nicht zu beanstanden ist schliesslich der Schluss der Vorinstanz, dass der Inner- ortscharakter der fraglichen Strecke, auf welcher eine Geschwindigkeitsbeschrän- kung von 40 km/h signalisiert war, deutlich zu erkennen war (enge Strasse, fehlen- den Leitlinie, nahe Häuser, Kurve mit einem Fussgängerstreifen direkt nach der Messstelle; pag. 184, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 52 km/h (pag. 19). Unter Berücksichtigung des Si- cherheitsabzugs (bzw. der Geräte- und Messunsicherheit) bei Radarmessungen bis zu einem Messwert bis 100 km/h von 5 km/h (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der 9 Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]) steht damit fest, dass die Beschuldigte 47 km/h anstelle der erlaub- ten und signalisierten 40 km/h gefahren war. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden; sie erweist sich weder als offensichtlich un- richtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung. III. Rechtliche Würdigung 11. Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschrif- ten des Bundesrates verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Für die hier relevanten Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 SVG kann auf die korrekte inhaltliche Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 185, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Subsumtion Die Beschuldigte ist innerorts an einer Stelle, an welcher die Geschwindigkeit (gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 108 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]) mit entsprechender Signalisation auf 40 km/h beschränkt war, 7 km/h zu schnell gefahren. Als Fahrzeuglenkerin war sie von Gesetzes wegen verpflich- tet, die Signalisation auf den Strassen zu beachten. Sie hätte die angegebene Be- schränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h erkennen und befolgen können und müssen, zumal der Innerortscharakter klar ersichtlich war. Sie handelte dabei zumindest fahrlässig. Die Beschuldigte hat sich damit der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht. Daran ändert nichts, dass dadurch keine Lebewesen zu Schaden kamen (vgl. pag. 218). Art. 90 Abs. 1 SVG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert und damit der Verstoss gegen Verkehrsvorschriften unabhängig davon strafbar, ob eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird. IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 96 f., S. 12 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; vgl. auch Art. 106 Abs. 3 StGB). 14. Konkrete Strafzumessung Die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird als Übertre- tung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen- Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). 10 Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 303.1 im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) auf CHF 120.00 festgesetzt. Die Kammer erachtet eine Busse in dieser Höhe dem Gesamtverschulden der Be- schuldigten als angemessen; insbesondere bestehen keine Umstände für ein Ab- weichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 120.00 festgelegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird von der Kammer ebenfalls auf 2 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). V. Kosten und Entschädigung 15. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 200.00 (pag. 9 und pag. 22) sowie der Vorinstanz von CHF 1'000.00 und belaufen sich auf insgesamt CHF 1'200.00. Sie sind vollumfäng- lich der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 16. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen. Folglich gehen auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 festgelegten Gerichtsgebühr, vollumfänglich zulasten der Beschuldigten. 11 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 21. Januar 2017, um 11:53 Uhr, in Frienisberg, Bernstrasse, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 7 km/h und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG 4a Abs. 5 VRV 22 Abs. 1, 108 SSV 47, 106 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00. II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz 12 Bern, 15. Mai 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13