Es ist eine Kürzung um acht Stunden angezeigt. Weiter stellt die Kammer fest, dass unter dem Titel Fahrspesen gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 3.2, lediglich eine Kilometerentschädigung von CHF 0.70 geltend gemacht werden kann. Sodann werden Kopien nicht mit CHF 1.00, sondern lediglich mit CHF 0.40 entschädigt (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 3.3). Rechtsanwalt B.__