___ ein von ihm nicht geltend gemachter Aufwand für Abschlussarbeiten im Umfang von einer Stunde zu entschädigen. Weiter erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand von 16 Stunden für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass es sich lediglich um eine beschränkte Berufung handelte, Rechtsanwalt B.________ bereits Aktenkenntnis hatte und die oberinstanzliche Argumentation im Übrigen praktisch vollständig den erstinstanzlich gemachten Vorbringen entspricht, als zu hoch. Es ist eine Kürzung um acht Stunden angezeigt.