Ebenfalls ist der geltend gemachte zeitliche Aufwand um die geltend gemachte Dauer des zweiten Verhandlungstages, mithin um eine weitere Stunde zu kürzen. Dasselbe gilt in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem zweiten Verhandlungstag geltend gemachten Reisespesen und der Reisezeit. Hingegen ist Rechtsanwalt B.________ ein von ihm nicht geltend gemachter Aufwand für Abschlussarbeiten im Umfang von einer Stunde zu entschädigen.