und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor, in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG 118 Abs. 1 AuG 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 252 und 305bis Ziff. 1 StGB 47 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 8 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1312 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass A.________ am 2. Oktober 2019 vorzeitig den Strafvollzug angetreten hat.