Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. April 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo (Deliktsbetrag: EUR 21‘635.00; Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Fälschung von Ausweisen, begangen am 12. November 2015 in Neuchâtel (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);