Im Umfang von 10% entfallen Nach- und Rückzahlungspflicht. Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Oktober 2019 (pag. 1616 ff.) bestimmt. Betreffend Kürzung der Honorarnote wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘292.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).