24. Amtliche Entschädigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 16. April 2018 (pag. 1283 ff.) sowie die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 1466 f., S. 46 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 26‘326.30 (CHF 18‘958.55 + CHF 7‘367.75) zu entschädigen.