44 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, vom Beschuldigten zu bezahlen. Der Freispruch gemäss Ziff. II. des Urteilsdispositivs rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO).