23. Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 29‘890.40 setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 22‘750.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 7‘140.40 (= CHF 17‘940.40 - CHF 10‘800.00; vgl. dazu pag. 1155 f. und pag. 1379). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (90%), ausmachend CHF 26‘901.35 (CHF 20‘475.00 Gebühren + CHF 6‘426.36 Auslagen) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.