22. Fazit Gesamtstrafe und Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 104 Monaten (= 90 + 4 + 4 + 6) bzw. 8 Jahren und 8 Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1312 Tagen ist vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und es ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Strafvollzug am 2. Oktober 2019 vorzeitig angetreten hat. V. Kosten und Entschädigung