Ihm kann jedoch auch kein Geständnisrabatt gewährt werden, da er jeweils nur so viel eingestand, wie ihm anhand der objektiven Beweismittel ohnehin zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren, mit Ausnahme einer kleinen Auseinandersetzung mit einem Zellengenossen, anständig (vgl. die beiden Führungsberichte vom 8. April 2019 [pag. 1519 f.] und vom 19. September 2019 [pag. 1571 f.]), was erwartet werden darf.