43 Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte weder einsichtig, noch reuig ist, was sich nicht straferhöhend auswirkt. Ihm kann jedoch auch kein Geständnisrabatt gewährt werden, da er jeweils nur so viel eingestand, wie ihm anhand der objektiven Beweismittel ohnehin zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte.