Allerdings ist der Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das BetmG einschlägig vorbestraft; konkret wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Oktober 2014 wegen eines Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (vgl. den Strafregisterauszug vom 29. Februar 2016, pag. 1034). Aus den edierten Vorakten C-2/2014/2016 geht hervor, dass dieser Verurteilung auch der Handel mit Kokain zu Grunde lag (vgl. pag. 1462, S. 42 erstinstanzliche Urteilsbegründung).