20. Asperation Fälschen von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz 20.1 Tatkomponenten Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt leicht und ist im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen. Die Kammer erachtet für das Fälschen von Ausweisen bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe, für die Widerhandlungen gegen das AuG eine Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Davon sind 20 Strafeinheiten bzw. 100 Strafeinheiten, insgesamt ausmachend 4 Monate Freiheitsstrafe asperierenderweise zu berücksichtigen ([100 + 20] : 30 = 4).