42 bekannte Kanäle transferierte, vereitelte er die Herkunftsermittlung, die Auffindung und die Einziehung des Geldes. Dem objektiven Tatverschulden erscheint eine Strafe von 6 Monaten angemessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, rein egoistischen Motiven. Er hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Ein Geständnisrabatt kann ihm sodann nicht gewährt werden.