18.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war er doch selber nicht süchtig. Er hätte sich ohne Weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Das subjektive Tatverschulden ist als neutral zu qualifizieren. 18.2 Fazit Einsatzstrafe Damit resultiert vorliegend eine Einsatzstrafe von 7.5 Jahren.