Zudem konnte der Beschuldigte mit dem gesamthaft erwirtschafteten Erlös aus seiner Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten und darüber hinaus sogar gleich mehrere Familienmitglieder finanziell unterstützen. Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden somit gemessen an anderen denkbaren und von der Kammer beurteilten Fällen als gegen mittelschwer. Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich die Strafe dafür im Bereich von 7.5 Jahren. 18.1.2 Subjektives Tatverschulden