Zu betonen gilt es, dass der Beschuldigte stets darauf bedacht war, sich selber nur einem kleinstmöglichen Risiko auszusetzen, indem er die Drogen rasch an die Abnehmer weitergab (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1612 f.). Zudem konnte der Beschuldigte mit dem gesamthaft erwirtschafteten Erlös aus seiner Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten und darüber hinaus sogar gleich mehrere Familienmitglieder finanziell unterstützen.