Dabei kam ihm eine mittlere Hierarchiestufe bzw. gemäss Aufsatz EUGS- TER/FRISCHKNECHT, S. 14, die Hierarchiestufe 3 zu. Die von ihm verrichteten Aufgaben waren für die Organisation, innert welcher der Beschuldigte gut vernetzt war, unverzichtbar und hielten das Geschäft am Laufen. Zu betonen gilt es, dass der Beschuldigte stets darauf bedacht war, sich selber nur einem kleinstmöglichen Risiko auszusetzen, indem er die Drogen rasch an die Abnehmer weitergab (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.