zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegen auch die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016, E. 2.4.3). Der Beschuldigte war in eine international im Zwischenhandel tätige, komplex organisierte Betäubungsmittelhandelsorganisation eingebunden. Dabei kam ihm eine mittlere Hierarchiestufe bzw. gemäss Aufsatz EUGS- TER/FRISCHKNECHT, S. 14, die Hierarchiestufe 3 zu.