1461, S. 41 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die sich aus einer Vielzahl von Handlungen ergebende Gesamtmenge beruht auf einem einheitlichen Tatentschluss. Straferhöhend wirkt sich die Art und Weise des Vorgehens und die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten aus; zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegen auch die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016, E. 2.4.3).