41 sichergestellten Kokaingemischs von 1‘810 g (entsprechend 775.8 g reine Kokainbase) wurde die gesamte dem Beschuldigten gelieferte Kokainmenge veräussert. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass dem Beschuldigten nicht zum Vorteil zu gereichen vermag, dass er diese letzte Lieferung noch nicht veräussert hatte, hatte er doch bereits mit den Abnehmern Kontakt aufgenommen, womit die Verteilung nur scheiterte, weil die Polizei rechtzeitig eingriff (vgl. pag. 1461, S. 41 erstinstanzliche Urteilsbegründung).