nem Täter aus, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 29 zu Art. 47 StGB). Vorliegend erfolgten gemäss Beweisergebnis mindestens acht Kokainlieferungen, welche der Beschuldigte anschliessend umsetzte bzw. besass und veräusserte. Mit Ausnahme des am 28. Februar 2016 durch die Polizei