Der Beschuldigte setzte über die Dauer von lediglich drei Monaten hinweg eine verhältnismässig grosse Menge von Betäubungsmitteln um – konkret insgesamt 15.58 kg Kokaingemisch bzw. rund 6.6 g reine Kokainbase. Er nahm die mit dem Kokain eintreffenden Kuriere in Empfang, beherbergte diese, gab das Kokain im Anschluss an die Abnehmer weiter, kassierte die dafür geschuldeten Logistikkosten ein und leitete diese teilweise weiter. Die durch den Beschuldigten umgesetzte Menge reine Kokainbase entspricht der rund 367-fachen Menge des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/- JUCKER, Kommentar BetmG, N. 181 zu Art. 19 BetmG). Die Tabelle geht von ei-