Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/-JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob.