die Einreise unter falschem Namen resp. mit falschen Papieren erfolgte im Hinblick auf die Tätigkeit im Drogenhandel, die Geldwäscherei ihrerseits war Ausfluss des vom Beschuldigten betriebenen Drogenhandels. Hinzu kommt, dass die Kammer von der absoluten Mittellosigkeit des Beschuldigten überzeugt ist. Eine Geldstrafe, welche ohnehin unbedingt auszufällen wäre, könnte er nicht bezahlen, weshalb sie in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden würde, wobei der Beschuldigte diesfalls den Asperationsbonus «verlieren» würde und im Endeffekt eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen hätte.