Die übrigen Delikte – Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB, Fälschen von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AuG – haben alle eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer fällt vorliegend aufgrund des zwischen den einzelnen Delikten bestehenden engen sachlichen Zusammenhangs für sämtliche Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe aus; die Einreise unter falschem Namen resp.