17. Strafdrohung, Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Der Tatbestand ist damit als Verbrechen ausgestaltet. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Die gesetzliche Mindeststrafe ist auf ein Jahr Freiheitsentzug festgesetzt und die Höchststrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB 20 Jahre Freiheitsentzug. Die übrigen Delikte – Geldwäscherei i.S.v. Art.