Indem der Beschuldigte einen aus dem Drogenhandel stammenden Betrag von mindestens CHF 44‘451.00 ins Ausland überwies oder transportieren liess, erfüllte er den Tatbestand der Geldwäscherei, da das Geld dadurch nicht mehr auffindbar, mithin der Einziehung endgültig entzogen worden ist. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Er ist deshalb in Anwendung von Art. 305bis StGB der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 44‘451.00, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung