(35.8 g reine Kokainbase), begangen am 28. Februar 2016 in Biel. 14. Geldwäscherei 14.1 Art. 305bis StGB Es wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB verwiesen (vgl. pag. 1452 ff., S. 32 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 14.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte einen aus dem Drogenhandel stammenden Betrag von mindestens CHF 44‘451.00 ins Ausland überwies oder transportieren liess, erfüllte er den Tatbestand der Geldwäscherei, da das Geld dadurch nicht mehr auffindbar, mithin der Einziehung endgültig entzogen worden ist.