b BetmG ist damit offensichtlich erfüllt. Schliesslich ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Drogenhandel in der Art eines Haupterwerbs betrieb und damit seinen Lebensunterhalt bestritt. Darüber hinaus war es ihm möglich, namhafte Beträge an seine zukünftige Ehefrau und Familienmitglieder zu überweisen. Es ist somit ohne Weiteres auch Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG zu bejahen.