Er war namentlich für den Empfang und Betreuung der Kuriere, die Organisation der Verteilung der gelieferten Drogen sowie die Einziehung und teilweise Weiterleitung der Logistikkosten von CHF 60.00 pro Fingerling zuständig. Die Tatsache, dass die Organisation in der kurzen Zeit von lediglich drei Monaten eine derart grosse Kokainmenge umsetzte, spricht für ihren hohen Organisationsgrad. Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG ist damit offensichtlich erfüllt.