19 Abs. 2 Bst. a BetmG, bei Kokain 18 Gramm reinen Wirkstoffs (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019, E. 1.2., mit Verweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 102 f. mit Hinweisen), klar bzw. sogar um das 367-fache überschritten. Der Beschuldigte war in eine arbeitsteilige Organisation eingebunden, welche im Zwischenhandel tätig war. Er war namentlich für den Empfang und Betreuung der Kuriere, die Organisation der Verteilung der gelieferten Drogen sowie die Einziehung und teilweise Weiterleitung der Logistikkosten von CHF 60.00 pro Fingerling zuständig.